Auch Weinbaubetrieb kann im Außenbereich zulässig sein

Wie man hier:

http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/vg-trier-weinbaulicher-nebenerwerbsbetrieb-im-aufbau-kann-im-au%C3%9Fenbereich-privilegiertes-vorhaben-sein

bei beck-aktuell lesen kann, reicht für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich schon ein Nebenerwerbsbetrieb.

Zur Zeit bearbeiten wir an verschiedenen Stellen solche Anfragen auch selbst. Wichtig sind dabei allerdings auch Fragen des Naturschutzes, der einen öffentlichen Belang darstellt. Da gehen dann oft die Meinungen auseinander und bedürfen der Klärung, was wirklich zulässig ist.

Mitgeteilt von RA Alexander Wagner