Bei der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, die größer als 0,5 ha sind, müssen vorhandene Versagungsgründe überprüft werden und das Einholen einer Genehmigung ist erforderlich. Ist der Erwerber kein Landwirt, so ist zu prüfen, ob landwirtschaftliches Erwerbsinteresse vorhanden ist. Ist dies der Fall, kann die Genehmigung bei Grundstücksgrößen zwischen 0,5 ha und 2 ha versagt oder der Vertrag unter Auflagen oder Bedingungen genehmigt werden. Ab einer Größe von 2 ha ist das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz zu prüfen, sofern landwirtschaftliches Erwerbsinteresse vorhanden ist.
Zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Erwerbsinteresses dient der öffentliche Hinweis. Dieser wird in Sachsen zunächst an die Stadt oder Gemeinde, in der das Vertragsgrundstück liegt, mit der Bitte um ortsübliche Bekanntmachung übersandt. Außerdem erhalten die Berufsvertretungen SLB Regionalverbände, VDL und der Landbund Sachsen e.V. zwecks Information ihrer Mitglieder Mitteilung hierüber. Die Sächsische Landsiedlung GmbH und das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Informations- und Servicestelle Rötha erhalten ebenfalls Kenntnis hiervon. Auch im Landratsamt erfolgt ein Aushang.
Interessenten können sich daher an den vorbenannten Stellen über mögliche zur Veräußerung stehende Grundstücksflächen informieren und ggf. ihr Erwerbsinteresse anmelden.