Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 30.11.2012, AZ: AGH 3/12(I)
Das uns im Wortlaut vorliegende Urteil behandelt die Frage, wann es sich im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung der Bezeichnung „Fachanwalt für Agrarrecht“ um einen Fall des Agrarrechts handelt, der als Nachweis der praktischen Tätigkeit in diesem Gebiet geeignet ist.
Der Anwaltsgerichtshof hat dabei, wohl in einer der ersten Entscheidungen für den Bereich des Agrarrechts, klargestellt, dass jeweils eine Norm betroffen sein muss, die speziell für den Bereich der Landwirtschaft gilt. Es reicht also nicht aus, dass bestimmte Arten von Fällen im Bereich der Landwirtschaft typischerweise öfter vorkommen als an anderer Stelle. Vielmehr muss es sich um spezielle Normen handeln, die vom Gesetzgeber für das Gebiet der Landwirtschaft geschaffen worden sind.
Die Entscheidung ist insoweit wegweisend, weil sie bei der zukünftigen Erteilung dieser Fachanwaltsbezeichnung von den Kammern sicherlich Berücksichtigung finden muss. Die Prüfung des agrarrechtlichen Bezugs muss also wesentlich genauer und tiefgreifender bei jedem einzelnen Fall erfolgen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Alexander Wagner