Mit dem Beschluss vom 16.05.2017 (Aktenzeichen II ZB 7/16) hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Amtsgerichtes Charlottenburg und des Kammergerichtes zur Löschung eines Vereins, der eine Kindertagesstätte betreibt, aufgehoben. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob ein Verein, der eine Kindertagesstätte für Eltern, die nicht Mitglied des Vereins sind betreibt, eintragungsfähig bleibt. Das Amtsgericht hatte eine Löschung des Vereins eingeleitet, weil man der Ansicht war, dass es sich um eine wirtschaftliche Betätigung handeln würde.
Demgegenüber ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass zwischen dem Hauptzweck des Vereins und der Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zur Erreichung dieses Zweckes unterschieden werden muss. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der § 21 und 22 BGB ist nur dann erfüllt, wenn dieser auf die Verschaffungsvermögenswerte der Vorteile zugunsten des Vereins und seiner Mitglieder abzielt.
Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, ob der Verein als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt ist. Diese entfaltet eine Indizwirkung, weil der gemeinnützige Verein vom Gesetzgeber als Idealverein gesehen wurde.
Dem steht auch nicht der Umfang der Geschäftstätigkeit entgegen, weil der Verein auch die Mittel in der erforderlichen Höhe zur Verwirklichung seiner ideellen Zwecke erwirtschaften darf. Dadurch entstehen auch keine größeren Gefahren für den Rechtsverkehr, jedenfalls solange die Anerkennung als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung besteht.
Mit dieser Entscheidung, die sie hier vollständig lesen können, ist für die Träger von Kindertagesstätten, freien Schulen bzw. Privatschulen und ähnlichen Einrichtungen nun wieder Rechtssicherheit gegeben. Die Rechtsform des Vereins wird damit auch in Zukunft für Zwecke, die durch die Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind, weiter uneingeschränkt nutzbar bleiben.
Gern beraten wir Sie zur Rechtsformgestaltung bei Schulen, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen. Rufen Sie uns einfach an oder vereinbaren Sie einen Termin.