Die Selbstverwaltungsgarantie für die Gemeinden bei der Schulnetzplanung wurde gestärkt!

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.11.2014 in dem Verfahren mit dem Az. 2 BvL 2/13 entschieden, dass § 23 a des sächsischen Schulgesetzes verfassungswidrig ist, weil es kein Mitentscheidungsrecht einer kreisangehörigen Gemeinde vorsieht. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde umfasst die Schulträgerschaft für die zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden Grund-und Hauptschulen. Eine Verschiebung der Schulnetzplanung auf Kreisebene ist mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nach Ansicht des Gerichtes nur vereinbar, wenn den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden eine wirksames Mitentscheidungsrecht eingeräumt wird.

Hier ist der volle Wortlaut der Pressemitteilung:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-113.html?nn=5399928

Dort findet sich auch ein Link auf den gesamten Entscheidungstext.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Alexander Wagner, der Ihnen für Rückfragen selbs verständlich gern zur Verfügung steht.