Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.11.2014 in dem Verfahren mit dem Az. 2 BvL 2/13 entschieden, dass § 23 a des sächsischen Schulgesetzes verfassungswidrig ist, weil es kein Mitentscheidungsrecht einer kreisangehörigen Gemeinde vorsieht. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde umfasst die Schulträgerschaft für die zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden Grund-und Hauptschulen. Eine Verschiebung der Schulnetzplanung auf Kreisebene ist mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nach Ansicht des Gerichtes nur vereinbar, wenn den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden eine wirksames Mitentscheidungsrecht eingeräumt wird.
Hier ist der volle Wortlaut der Pressemitteilung:
Dort findet sich auch ein Link auf den gesamten Entscheidungstext.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Alexander Wagner, der Ihnen für Rückfragen selbs verständlich gern zur Verfügung steht.