Am 7. Februar 2023 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsabgabe durch den Zweckverband Parthenaue in insgesamt 13 Berufungsverfahren entschieden, dass die Erhebung der Abgabe wegen der Nichtigkeit der Satzung unzulässig ist. In weiteren 3 Verfahren erfolgte die vollständige bzw. teilweise Abweisung der Berufung aus anderen Gründen. Nunmehr liegt das 1. Urteil zu den 13 Verfahren in vollständig abgefasster Form vor.
Der Zweckverband Parthenaue hat für die Verbandsmitglieder Taucha, Borsdorf und Großpösna die Aufgabe der Gewässerunterhaltung nach § 32 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz übernommen. Hierzu erfolgte am 10. Dezember 2013, also vor fast 10 Jahren, der Erlass einer Gewässerunterhaltungssatzung für die Verbandsgewässer, auf deren Grundlage eine Gewässerunterhaltungsabgabe gegenüber den Klägern erhoben wurde. Diese waren zunächst beim Verwaltungsgericht Leipzig mit ihren dagegen gerichteten Klagen erfolgreich. Der Zweckverband Parthenaue hatte dann gegen diese Entscheidungen Berufung eingelegt, die nunmehr abgewiesen wurden.
Die Abweisung der Berufungen begründet sich zusammengefasst darin, dass einerseits die schon im Jahr 2015 durchgeführten Normenkontrollverfahren nur eine Verbindlichkeit gegenüber den an diesen Verfahren Beteiligten haben. Weiter ist die Satzung des Zweckverbandes Parthenaue im Hinblick auf die Regelung zum Abgabenschuldner rechtswidrig. Sowohl die Definition des „Einleiters“, als auch die Frage der Rechtsbeziehung zum Grundstück bei Heranziehung auf Grundlage einer Drainage ist unklar. Auch die Heranziehung der Anlieger und Einleiter ist nicht klar geregelt, weil es keine hinreichend konkrete Festlegung gibt, wer alles noch neben dem Grundstückseigentümer herangezogen werden kann. Weiterhin ist zwar nach Ansicht des Gerichtes die Unterhaltung künstlicher Gewässer, die nicht durch die Gemeinden errichtet wurden, durch den Zweckverband vermutlich rechtmäßig, dies kann aber im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Satzung offenbleiben. Ebenso ergibt sich der Hinweis des Gerichtes, dass die Verteilung des Aufwandes für die einzelnen, getrennt betrachteten Gruppen von Abgabenpflichtigen noch zu überprüfen wäre. Wegen der bereits bestehenden, gravierenden Mängel der Satzung musste das Gericht aber hier keine weitergehende Überprüfung vornehmen.
Mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen ist nun höchstrichterlich festgestellt, dass die vom Zweckverband Parthenaue seit dem Jahr 2014 praktizierte Abgabenerhebung rechtswidrig ist. Trotz einer Vielzahl von Verfahren und Hinweisen hat der Zweckverband Parthenaue die damalige Satzung weitestgehend unverändert gelassen, sodass die Entscheidungen des Gerichtes auch darauf Auswirkungen haben. Der Zweckverband Parthenaue wird nicht umhinkommen, bei sämtlichen noch nicht bestandskräftigen Verfahren zur Erhebung einer Gewässerunterhaltungsabgabe die erlassenen Bescheide zurückzunehmen.
Das Urteil können sie hier: https://www.anwalt-wagner.de/cms/wp-content/uploads/2023/03/Urteil-des-OVG-Sachsen-vom-7.2.2023-AZ-4-A-104-20-1.pdf downloaden.