Im Rahmen der Erhebung von Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen im Bereich des sächsischen Wassergesetzes ergibt sich immer wieder folgende Problematik:
In Bereichen, wo früher Gräben Wasser ab- bzw. zuleiteten, insbesondere bei Drainagesystemen wurden zum Teil schon vor Jahrzehnten vorhandene Gräben verrohrt. Ein ehemaliger Graben ist jetzt also nicht mehr nach oben offen, sondern durch das Feld verläuft nur noch eine Rohrleitung. Der Bereich über dem ehemaligen Graben wird dann zum Teil ackerbaulich mitgenutzt.
Die kommunalen Gebietskörperschaften, die für die Unterhaltung von Gewässern 2. Ordnung in Sachsen zuständig sind, erheben für solche Bereiche Gewässerunterhaltung Beiträge. Das stößt bei den in Anspruch genommenen Eigentümern auf Verwunderung, weil für sie überhaupt nicht erkennbar ist, wo sich das angebliche Gewässer befinden soll.
Rechtlich ergibt sich dazu folgendes:
Grundlegend geregelt ist die Frage der Gewässer und deren Bewirtschaftung im Wasserhaushaltsgesetz als Bundesgesetze und im Sächsischen Wassergesetz. Aus § 3 Wasserhaushaltsgesetz ergeben sich verschiedene Definitionen für Arten von Gewässern. Eine Definition für den Begriff des Gewässers an sich ergibt sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz nicht. Nach der DIN 4049 Teil 1 Nr. 1.10 sind Gewässer das in der Natur fließende oder stehende Wasser einschließlich des Gewässerbettes und des Grundwasserleiters.
Das Wasserhaushaltsgesetz kennt dann den Begriff des oberirdischen Gewässers und der künstlichen Gewässer sowie weitere Begriffsbestimmungen.
Nach § 3 Ziff. 1 Wasserhaushaltsgesetz sind Oberflächengewässer das ständig oder zeitweise in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Nach der Rechtsprechung (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.11.1972, Az.: II A 905/69) ändert eine künstliche Veränderung einschließlich einer Verrohrung an dieser Eigenschaft nichts. Ergänzend dazu hat jedoch das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Jahr 2015 entschieden, dass es bei einer Verrohrung eines Gewässers auch darauf ankommt, ob diese zu wasserwirtschaftlichen oder anderen Zwecken vorgenommen wurde (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 04.09.2015, Az.: 17 K 1997/14).
Zu berücksichtigen ist dann weiter, dass § 3 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz bestimmt, dass künstliche Gewässer von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer sind. Diese Regelung erfasst also die Fälle, wo kein natürlich entstandenes Gewässer vorhanden ist, auf der jeweiligen Grundstücksfläche das Gewässer also völlig neu durch den Menschen geschaffen worden ist. Beispiele dafür sind Be- und Entwässerungsgräben oder auch künstliche Teiche.
Die Einteilung ist dahingehend wichtig, weil sich daraus nämlich die Unterhaltungslast bestimmt. Der Freistaat Sachsen hat in § 30 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz für die oberirdischen Gewässer, also die Gewässer im Sinne des § 3 Ziff. 1 Wasserhaushaltsgesetz die Einteilung in die 1. und 2. Ordnung vorgesehen. Aus § 30 Abs. 3 ergibt sich dann weiter, dass künstliche Gewässer keiner Ordnung nach § 30 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz zugeordnet sind.
Dementsprechend sind also nicht alle Gewässer, die nicht der 1. Ordnung angehören, automatisch Gewässer 2. Ordnung, sondern nur die Gewässer, die nicht künstlich geschaffen worden sind.
Für die Erhebung eines Gewässerunterhaltungsbeitrages ist deswegen dann weiter zu berücksichtigen, dass § 32 Sächsisches Wassergesetz den Träger der Unterhaltungslast bestimmt. Dort ist in Abs. 2 Ziff. 2 festgelegt, dass die Gemeinden unterhaltungsverpflichtet sind für Gewässer 2. Ordnung. Für künstliche Gewässer ist nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Sächsisches Wassergesetz festgelegt, dass derjenige, der es angelegt hat, gewässerunterhaltungspflichtig ist.
Somit muss bei verrohrten Teilen von Gewässern zunächst unterschieden werden, ob sie ein künstliches oder die Veränderung eines natürlichen Gewässers sind. Weiter ist zu berücksichtigen, welchem Zweck die Verrohrung dient. Dient sie nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken, unterfällt sie selbst nicht der Unterhaltungspflicht. Die Unterhaltungspflicht betreffe dann nur noch das Gewässer in dem Rohr, also zum Beispiel die Beseitigung von Verstopfungen, nicht aber beispielsweise die Reparatur des Rohres.
Somit ergibt sich aber für die Erhebung eines Gewässerunterhaltungsbeitrages einerseits die Unterscheidung, ob die Verrohrung ein künstliches oder natürliches Gewässer betrifft und zum anderen, ob der Beitrag nur für die wasserwirtschaftliche Unterhaltung im Bereich des Rohres erhoben wird oder auch für andere Zwecke. Hier muss jeweils im Einzelfall aufgeklärt werden, welchen Umfang mögliche Gewässerunterhaltungsmaßnahmen überhaupt haben können und dies ist dann einzeln zu berücksichtigen.
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