Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seiner Entscheidung vom 18.10.2016, Aktenzeichen 3 RB s 277/16 festgelegt, dass nicht jeder Arbeitgeber der im AEntG genannten Branchen die Pflicht hat, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Nach Ansicht des Gerichtes verweist § 19 Abs. 1 AentG nur auf das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe.
Eine analoge Anwendung der Sanktionierung der nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 AEntG nicht erfassten Branche Landwirtschaft kommt demnach nicht in Betracht. Somit steigt zwar zum 01.01.2017 der Mindestlohn auch in der Landwirtschaft. Die Aufzeichnungspflicht fällt jedoch mit dieser Entscheidung jedenfalls für Betriebe in der Landwirtschaft fort.
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