Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 10.08.2017 (Aktenzeichen 4 B 188/16) in einem Verfahren gegen die Stadt Leipzig entschieden, dass eine Gewässerunterhaltungsabgabe für ein nachgewiesenermaßen künstlich angelegtes Gewässer, dass die Stadt Leipzig nicht selbst angelegt hat und für das sie auch nicht Rechtsnachfolgerin ist, nicht erheben kann. Das Gericht geht weiter davon aus, dass jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage die Eigentümer des betreffenden Gewässers zur Unterhaltung verpflichtet sind.
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