Aufmerksam machen wollen wir an dieser Stelle auf höchstrichterliche Entscheidungen zur Kürzung der Betriebsprämie. Wie das niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 31 März 2016, Aktz.: 10 LB 68/14 entschieden hat, sind bei der Feststellung von mehreren fahrlässigen Erstverstößen und 2 fahrlässigen Wiederholungsverstößen die Kürzungsprozentsätze für den erst Verstoß und die beiden Wiederholungsverstöße bis zum Höchstsatz von 15 % zu addieren. dem steht auch das Günstigkeitsprinzip nicht entgegen.
Konkret heißt das für Landwirtschaftsbetriebe, dass bei Verstößen im gleichen Bereich, im Fall hier ging es um den Tierschutz, sehr schnell der Höchstsatz erreicht werden kann. Dies betrifft alle Bereiche gleichermaßen. Landwirtschaftsbetriebe sollten daher streng darauf achten, ihre Verpflichtungen auch einzuhalten und bei der Feststellung von Verstößen Wiederholungen zu vermeiden.
Gern können wir Sie bei der Klärung solcher Fälle unterstützen. Dies betrifft insbesondere auch die Feststellung von Verstößen, da auch in diesem Bereich eine Überprüfung erforderlich ist, damit ein aus Behördensicht angeblicher Vorstoß korrekt aufgeklärt und nicht als solcher gewertet werden kann.