Seit März war es in Sachsen und auch in anderen Bundesländern verboten, dass sich Vereinsmitglieder treffen, jedenfalls soweit es sich nicht um ihre berufliche Tätigkeit handelte.
Mit der morgen in Kraft tretenden neuen Fassung der Corona-Schutzverordnung in Sachsen (siehe: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-05-12.pdf ) ist in § 4 Abs. 2 Nr. 1 d) festgelegt, dass die notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des privat-und öffentlichen Rechts vom Ansammlungsverbot ausgenommen sind.
Damit dürfen sich die ehrenamtlich tätigen Mitglieder eines Vereinsvorstandes wieder zu Sitzungen treffen und die notwendigen Entscheidungen zur Fortführung ihrer Arbeit rechtssicher herbeiführen. Gerade für Träger von Schulen oder Kindertagesstätten, jedoch auch für die ehrenamtliche Arbeit von großen Vereinen, die sich im sozialen Bereich engagieren, ist diese Festlegung sehr wichtig. Die solchen Gremien vorbehaltenen Entscheidungen, vielmals sind das wichtige Personalentscheidungen, große Investitionen oder auch Festlegungen grundsätzlicher Art im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, werden für solche Vereine nun erst wieder möglich.
Gern berate ich Sie bei Fragen zum Umgang mit dieser Situation.